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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Frank Schöning - FraeschMusic Mediaproduktion
USt-IdNr.: DE 323046340

I. ALLGEMEINES / VERTRAGSABSCHLUSS

 

1. Diese AGB gelten für alle von Frank Schöning - Fraeschmusic Mediaproduktion (nachfolgend Fraeschmusic genannt) übernommenen Aufträge in den Bereichen Beratung, Konzeption, Komposition, Bearbeitung bestehender Werke, Arrangement, Layout, Produktion und Tonstudio-Arbeiten, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Fraeschmusic diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn Fraeschmusic in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Auftraggebers, Lieferungen und/oder Leistungen vorbehaltlos ausführt.

 

2. Auftraggeber ist, wer die Durchführung der Produktion, schriftlich oder mündlich, veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt. D. h. der Auftraggeber haftet in vollem Umfang neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag.

 

3. Für Fraeschmusic besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.

 

II. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE / LEISTUNGSSCHUTZRECHTE

 

Ist die Bearbeitung oder Verwendung geschützter Werke oder Sprache Gegenstand des Auftrages , so obliegt es dem Auftraggeber, die notwendige Erlaubnis des Originalurhebers einzuholen. Rechte, die die Urheber von Werken an die GEMA und/oder Musikverlage übertragen haben, sind nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an Fraeschmusic abgegolten; der Auftraggeber verpflichtet sich folglich, alle insoweit anfallenden Gebühren für die mechanische Vervielfältigung, öffentliche Aufführung etc. im Verhältnis zu den Verwertungsgesellschaften (wie bspw. der GEMA und der GVL), Musikverlagen und/oder Urhebern ordnungsgemäß zu entrichten. Fraeschmusic ist im Falle der Verwendung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden und hält Fraeschmusic insbesondere von Ansprüchen Dritter frei.

 

III. GEWÄHRLEISTUNG / NACHBESSERUNG

 

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von Fraeschmusic unverzüglich nach Übergabe zu prüfen. Mängelrügen müssen schriftlich unter genauer Beschreibung der Beanstandung erfolgen und spätestens innerhalb von einer Woche nach Übergabe des Datenträgers an den Auftraggeber eingegangen sein. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

2. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Fraeschmusic Eingriffe in das Werk vornimmt oder vornehmen lässt, sofern durch diese Eingriffe ein Fehler und/oder Schaden entsteht und/oder soweit hierdurch ein Fehler und/oder Schaden verstärkt wird. Den Beweis dafür, dass der Schaden nicht durch den von ihm vorgenommenen oder veranlassten Eingriff verursacht bzw. verstärkt wurde, hat der Kunde zu führen.

 

3. Schadensersatzansprüche können in allen Fällen, auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung, nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4. Fraeschmusic behält sich vor, vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material zurückzuweisen, wenn ein sachlicher Grund hierfür gegeben ist. Sachliche Gründe können u.a. Herkunft, Form, technische Qualität oder inhaltliche Gründe sein.

5. Für Bearbeitungsschäden an fremdem Bild- und Tonmaterial haftet Fraeschmusic nur bis zum Materialwert des Tonträgermaterials. Für Schäden an unwiederbringlichen oder schwer ersetzlichen Bild- und Tonaufnahmen übernimmt Fraeschmusic ebenfalls keine Haftung über den reinen Materialwert hinaus.

 

IV. GEHEIMHALTUNG

 

Beide Parteien verpflichten sich zeitlich unbegrenzt, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und über die ihnen bekannt gewordenen Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, auch nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Vertrages beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei erfolgen. Als vertrauliche Informationen gelten neben ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete Informationen auch solche, bei denen sich ein Geheimhaltungsinteresse einer Partei aus den Umständen ergibt. Hierzu zählen insbesondere die Preisvereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen wurden. Die Parteien verwahren und sichern diese Informationen so, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch Dritte ausgeschlossen ist.

 

V. AUFBEWAHRUNG VON AUDIODATEIEN

 

Ergänzend zu den gesetzlichen Steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen, sowie der DSGVO, archivieren wir Audiodateien aus dem Kundenprojekt sowie das Pre-Master, bzw. den End-Mix in digitaler Form für 12 Monate. Für jedes weitere Jahr hat der Auftraggeber eine Aufbewahrungspauschale zu leisten, deren Höhe nach Umfang im Einzelnen gesondert vereinbart und berechnet wird.

 

VI. LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

1. Alle Leistungen und Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

 

2. Für die Lieferung gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung. Alle Preise sind Endpreise ohne Ausweis der Umsatzsteuer nach §19 UStG.

 

3. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind 50% der Summe des für die Produktion angestrebten Auftragsvolumens vor Produktionsbeginn in bar, oder per Überweisung an Fraeschmusic zu leisten. Die Restsumme ist bei Übergabe der Master-Dateien, bzw. des End-Mix fällig. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Fraeschmusic über den Betrag verfügen kann. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von derzeit 5 % über dem Basiszinssatz für Nicht-Kaufleute (gemäß $ 282 BGB), bzw. 8 % für Kaufleute (gemäß § 352 HGB) zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Maßnahmen zur Rechtewahrung bleibt Fraeschmusic vorbehalten.

 

4. Die Verwendung einer Aufnahme/Produktion gilt erst dann als zulässig, wenn die Rechnung vollständig an Fraeschmusic bezahlt ist.

 

5. Rechnungsreklamationen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen.

 

VII. BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE BEREICHE BERATUNG, KONZEPTION, KOMPOSITION, ARRANGEMENT, LAYOUT, PRODUKTION UND BEARBEITUNG VON BESTEHENDEN WERKEN

 

A. ALLGEMEINES

 

1. "Komposition" im Sinne dieser AGB sind sämtliche Werke des Komponisten, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (Notiertes Motiv, Partitur, Layout oder Produktion auf Ton- und/oder Bildtonträger).

 

2. Die Herstellung von Layouts (Demonstrationsaufnahmen) oder die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter sind eigenständige Leistungen des Komponisten. Sie können von ihm gesondert in Rechnung gestellt werden, soweit sie in dem erteilten Auftrag nicht enthalten sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht werden. Nutzungsrechte an Layouts werden nicht übertragen.

 

3. Durch den Auftrag anfallende Nebenkosten (z.B. Honorare für Sprecher, Studio Musiker, Spezialgeräteverleih, Reisekosten, Spesen), gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

4. Alle vom Komponisten berechneten Honorare und sonstigen Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

B. URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE / LEISTUNGSSCHUTZRECHTE

 

1. Der Komponist überträgt die Nutzungsrechte frei von Ansprüchen Dritter, insbesondere auch frei von persönlichkeitsrechtlichen Einwendungen und Vergütungsansprüchen Dritter. Der Komponist bleibt berechtigt, die Komposition für eigene Demonstrationszwecke (Website, Showreel, etc.) zu verwerten. Sollte eine Komposition 24 Monate nach Abnahme nicht veröffentlicht worden sein, findet

§ 41 UrhG Anwendung.

 

2. Der Komponist überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (inhaltlich, zeitlich, räumlich) bedarf für jeden Einzelfall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Komponisten ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt die Komposition umzugestalten, zu bearbeiten, neu aufzunehmen oder mit Bild-, Text- und/oder Tonmaterial eines anderen Produktes als dem vertraglich vereinbarten zu synchronisieren.

 

3. Bei der Verwendung seines Werkes hat der Komponist Anspruch, in von ihm nach billigem Ermessen zu bestimmender, branchenüblicher Weise als Urheber bezeichnet zu werden (Beschriftung sämtlicher Sendekopien, Copyright-Vermerk im Vor-oder Abspann bei Bildtonträgern u. ä.) Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Mitteilung an den Komponisten nicht berechtigt, die vom Komponisten angegebene Werkbezeichnung bzw. den vom Komponisten verwendeten bzw. angemeldeten Titel einer Produktion zu verändern. Der Auftraggeber erfüllt alle für die von ihm vorgenommene oder beauftragte Vervielfältigung und Verbreitung der Komposition anfallenden gesetzlichen oder vertraglichen Urheberrechtsverbindlichkeiten; insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber auch im Namen seiner dritten Vertragspartner zur ordnungs- und fristgemäßen Entrichtung aller im Zusammenhang mit einer Verwertung der Komposition anfallenden urheberrechtlichen Nutzungsgebühren im Verhältnis zu Autoren, Musikverlagen und/oder Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL etc.). Nach Veröffentlichung, stellt der Auftraggeber dem Komponisten unaufgefordert Belegstücke und Radio/TV-Schaltpläne zur Verfügung. Fraeschmusic verpflichtet sich, diese Schaltpläne vertraulich zu behandeln und nur zum Zwecke des Abgleichs mit der Gema oder einer anderen Urheberrechtsgesellschaft zu verwenden. Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Radio/TV-Schaltpläne erfolgt nicht.

 

4. Der Komponist hat das Recht, sämtliche die Verbreitung seines Werkes betreffenden Unterlagen halbjährlich durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (vereidigter Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt/Notar) einsehen zu lassen. Die Kosten der Buchprüfung trägt der Komponist, sofern die Prüfung keine Fehler ergibt. Andernfalls trägt der Auftraggeber die Kosten.

 

C. VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG / ABBRUCH DER ARBEITEN

 

1. Wird ein erteilter, aber noch nicht begonnener Auftrag aus Gründen, die nicht vom Komponisten zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann der Komponist - ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf - ein Ausfallhonorar in Höhe von mindestens 50% des vereinbarten Honorars berechnen, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Komponisten ausdrücklich unberührt bleibt. Wird ein bereits angefangener Auftrag aus von dem Komponisten nicht zu vertretenden Gründen nicht fertiggestellt, so steht dem Komponisten das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von dem Komponisten begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.

 

2. Der Komponist ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Erfüllungsgehilfen mit größtmöglicher Sorgfalt auszusuchen. Eine weitergehende Haftung für Erfüllungsgehilfen übernimmt der Komponist nicht.

 

D . EIGENTUMSVORBEHALT

 

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag verbleiben die Eigentumsrechte an den Werkaufnahmen, sowie sämtliche Rechte an alle im Rahmen des Auftrages erstellten Werken, bei Fraeschmusic. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Nutzungsrechte an den im Rahmen des Vertrages abgelieferten Materialien; bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus dem Vertrag ist der Auftraggeber also nicht berechtigt, derartige Materialien in irgendeiner Form zu verwenden bzw. durch Dritte verwenden zu lassen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist Fraeschmusic berechtigt, die Werkaufnahme zurückzuverlangen. Die Zurücknahme bzw. Pfändung der Werkaufnahme bedeutet kein Rücktritt vom Vertrag.

 

VIII. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR TONSTUDIO-ARBEITEN

 

1. Alle mit Fraeschmusic geschlossenen Verträge sind reine Dienstleistungsverträge und beinhalten als solches die vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Produktion von Tonträgern und die dazu nötige Arbeit mit dem Künstler und dem künstlerischen Produkt mittels der Fraeschmusic zugehörigen technischen und personellen Einrichtungen. Die Handhabe dieser Einrichtungen obliegt einzig Fraeschmusic und dessen Personal. Als solches sind Beanstandungen an Art und Qualität der Dienstleistung auch nur anfechtbar, wenn diese eindeutig auf technische Mängel zurückzuführen sind.

 

2. Studiozeiten, Produktionsdauer in unserem Angebot beziehen sich immer auf eine bestimme Anzahl an Arbeitsstunden oder -tagen. Ein Arbeitstag hat 8 Arbeitsstunden. Zur Erfassung der Leistungen führen wir einen Stundennachweis. Nachweise für Arbeitsschritte bei denen der Auftraggeber nicht anwesend ist, können auch durch Vertreter von Fraeschmusic unterschrieben werden.

 

3. Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach besten Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen die auf technische oder terminliche Probleme Dritter wie Sprecher, Musiker, etc. zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung.

 

IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

1. Gerichtsstand und Erfüllungsort aller Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile Bielefeld.

 

2. Die jeweils gültige Fassung wird auf unserer Website veröffentlicht. Frühere Fassungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

 

3. Weder die verspätete noch die versäumte oder unvollständige Ausübung eines Rechts von Fraeschmusic aus diesem Vertrag stellt den Verzicht auf dieses oder irgendein anderes Recht aus diesem Vertrag durch Fraeschmusic dar.

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